Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 SEG
§ 15 SEG, Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) 1 Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem 1., 2. und 5. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB VII unter Beachtung des SGB IX, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig erbracht, um
- 1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern sowie
- 2. den Pflegebedarf zu decken.
(3) 1 Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der medizinischen Versorgung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2 Sie werden ohne Kostenbeteiligung der geschädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service