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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SEG
§ 16 SEG, Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
Die Leistungen der medizinischen Versorgung umfassen insbesondere:
- 1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 28 SGB VII,
- 2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 SGB VII,
- 3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 30 SGB VII,
- 4. Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken sowie die Gewährung einer Pauschale zum Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 SGB VII,
- 5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 SGB VII,
- 6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII in Verb. mit § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX,
- 7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1 Nummer 5 und § 32 SGB VII,
- 8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII nach Maßgabe des § 17,
- 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX,
- 11. Reisekosten nach § 43 SGB VII,
- 12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2,
- 13. sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
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