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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SEG
§ 24 SEG, Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:
- 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem SGB VI,
- 2. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als Teilrente gezahlt werden.
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