Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SEG
§ 41 SEG, Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
(1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für geschädigte Personen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich erhalten, zu beantragen.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,
- 1. die neben dem Bezug des Erwerbsschadensausgleichs wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Beiträge entgegennimmt, und
- 2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die öffentlich-rechtliche berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge stellen.
(3) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsschadensausgleich können auf Antrag einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe desjenigen Betrages erhalten, um den sich die Beiträge durch Berücksichtigung des Erwerbsschadensausgleichs bei der Beitragsbemessung erhöhen. 2 Der Beitragszuschuss ist bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V nicht zu berücksichtigen. 3 Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V und § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI hat.
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