Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 SEG
§ 47 SEG, Überführung
(1) 1 Verstirbt die geschädigte Person an der Schädigungsfolge, werden derjenigen Person, die die Überführung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet. 2 Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen sind.
(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht werden.
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