Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SEG
§ 48 SEG, Bestattung
(1) 1 Verstirbt die geschädigte Person an der Schädigungsfolge, werden derjenigen Person, die die Bestattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet. 2 Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht werden.
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