Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49 SEG
§ 49 SEG, Sterbegeld
(1) 1 Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbegeld in Höhe des 2-Fachen der monatlichen Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit diese Leistungen der geschädigten Person für den Sterbemonat bewilligt waren. 2 Für den Fall, dass der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82.
(2) 1 Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge
- 1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
- 2. die Waisen der geschädigten Person,
- 3. die Eltern der geschädigten Person,
(3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59 SVG.
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