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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SEG
§ 55 SEG, Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
(1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschädigten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kostenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 SGB X entsprechend.
(2) 1 Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der geschädigten Person geltend gemacht werden. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistungen nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen. 3 In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der geschädigten Person vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers der Soldatenentschädigung.
(3) 1 Die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. 2 Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben darüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden sind. 3 Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlungen und die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
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