Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SEG
§ 56 SEG, Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
(1) 1 Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, wird dem privaten Arbeitgeber, der aufgrund eines bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt erstattet. 2 Die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls erstattet.
(2) 1 Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. 2 Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.
(3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 EntgFG übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
(4) 1 Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch die zuständige Behörde erstattet. 2 Die Erstattung wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge geleistet. 3 Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von 4 Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.
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