Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 SEG
§ 57 SEG, Ausgleich in Härtefällen
(1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung des BMVg ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Das BMVg kann Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen allgemein zustimmen.
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