Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SEG
§ 71 SEG, Vorverfahren
(1) § 78 SGG gilt mit der Maßgabe, dass
- 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das BMVg den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2. das BMVg den Widerspruchsbescheid erlässt,
- 3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) 1 Das BMVg kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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