Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 SEG
§ 72 SEG, Rechtsweg und Vertretung
(1) Das BSG entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von
- 1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
- 2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.
(2) 1 Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2 Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3 Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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