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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81 SEG
§ 81 SEG, Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 10 Absatz 1 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. 1. 2025 Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3.
(2) 1 Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit dem BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung bis zum 31. 12. 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2025. 2 Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen nach den §§ 82 und 83 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit dem BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung bis zum 31. 12. 2024 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2027. 3 Eine Verlängerung über den 3-Jahres-Zeitraum hinaus ist nicht zulässig. 4 Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. 12. 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. 5 Die Anpassung des Versorgungskrankengeldes nach § 83 Absatz 1 SVG erfolgt nach § 70 SGB IX.
(3) 1 Personen mit Wohnsitz im Inland, die bis zum 31. 12. 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenkasse nach dem 3. Kapitel des SGB V. 2 Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt. 3 Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4 Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 SGB V nachzuweisen. 5 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die bis zum 31. 12. 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 3. Kapitel des SGB V ohne Kostenbeteiligung durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 52.
(4) 1 Die Leistung nach Absatz 3 Satz 1 wird von der entsprechend § 173 SGB V gewählten Krankenkasse erbracht. 2 § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V gilt entsprechend. 3 Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 SGB V.
(5) 1 Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. 2 Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 % des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.
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