Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 SEG
§ 82 SEG, Berufsschadensausgleich
1 Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 % erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. 2 Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 %. 3 Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. 4 § 13 gilt entsprechend. 5 Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird.
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