Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84 SEG
§ 84 SEG, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem SVG in Verb. mit dem BVG erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. 1. 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum 31. 12. 2033 weiter, wenn
- 1. sie binnen 2 Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und
- 2. die Voraussetzungen, die nach dem SVG in Verb. mit dem BVG gegolten haben, weiterhin vorliegen.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung:
- 1. Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG,
- 2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG für Hinterbliebene,
- 3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG,
- 4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG sowie
- 5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG.
(3) 1 Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. 1. 2025 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem BVG und nach der KFürsV jeweils in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung. 2 Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen mit der Maßgabe nach Satz 1, dass
- 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 SGB XIV tritt,
- 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 4-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII tritt,
- 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 8-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII tritt,
- 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 SGB XIV treten und
- 5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung anstelle des Betrages von
- a) 40 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt wird,
- b) 35 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt wird,
- c) 20 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt wird und
- d) 2 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt wird.
(4) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 2 Nummer 5 gilt § 27d Absatz 5 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung.
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