Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 88 SEG
§ 88 SEG, Pflegeausgleich
1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
- 1. die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
- 2. sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. 1. 2025 gepflegt haben,
- 3. die Pflegezeit insgesamt mehr als 10 Jahre betragen hat und
- 4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.
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