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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66a SGB II
§ 66a SGB II, Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. 1. 2025.
§ 66a eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).
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