Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SGB VI
§ 53 SGB VI, Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) 1 Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
- 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 SEG als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
- 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZDG als Zivildienstleistende oder
- 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 HHG)
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
(2) 1 Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2 Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
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