Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 176c SGB VI
§ 176c SGB VI, Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem SEG beziehen, können das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des BMAS.
§ 176c eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
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