Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SVG
§ 10 SVG, Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
(1) 1 Soldatinnen und Soldaten, die
- 1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
- 2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
(2) 1 Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienst. 2 Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1 Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2 Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3 Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4) 1 Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. 2 § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
(6) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienst — kann Soldatinnen und Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2 Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3 Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn
- 1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.
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