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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SVG
§ 20 SVG, Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
1 Übergangsbeihilfe erhalten
- 1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 6 Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b) wegen Dienstunfähigkeit,
- 2. Eignungsübende nach dem EÜG, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1. ein Überbrückungszuschuss von 400 EUR
- a) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
- b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 EUR
- a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
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