Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SVG
§ 51 SVG, Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von 5 Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verb. mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SG) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
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