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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77 SVG
§ 77 SVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
1 Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 SG oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt.
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