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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 93 SVG
§ 93 SVG, Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1. insgesamt länger als 3 Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 9 HHG in der bis zum 28. 12. 1991 geltenden Fassung) oder
- 2. aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
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