Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SVG
§ 102 SVG, Dienstzeitversorgung
(1) 1 Das BMVg führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. 3 § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 BBG entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der WBO über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 WBO) anzuwenden.
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