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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SVG
§ 110 SVG, Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
1 Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das BMVg der Übernahme vorher zu, ist § 107b BeamtVG mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Vorschriften des BeamtVG treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
- 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 BeamtVG geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens 3 Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten.
- 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 BeamtVG ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
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