Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111 SVG
§ 111 SVG, Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand aufgrund einer zwischen dem 3. 10. 1990 und dem 31. 12. 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c BeamtVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 70 an die Stelle des § 54 BeamtVG tritt.
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