Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 SVG
§ 113 SVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. 1. 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 2. 1 Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 BeamtVG sind anzuwenden. 2 § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b sind in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 1. Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 2. Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 4 In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit den §§ 140 und 141a BBG i. d. F. vom 28. 7. 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung; § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 5 Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 6 Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. 7 Solange ein über den 1. 1. 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. 12. 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. 12. 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. 12. 1976 geltenden Rechts.
- d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. 12. 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert.
- 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 4. 1 Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. 12. 1976 und vor dem 1. 1. 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG sowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 68 ist anzuwenden. 3 § 53 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, anzuwenden, solange ein über den 1. 1. 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 4 § 53 in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, anzuwenden, solange ein über den 31. 12. 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 5 § 59 Absatz 2 gilt entsprechend.
- 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. 12. 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 55b findet in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1 Haben nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom 1. des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2 Anträge, die bis zum 31. 12. 1977 gestellt werden, gelten als am 1. 1. 1977 gestellt.
(3) 1 Für am 1. 1. 1977 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. 12. 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2 Die Entscheidung trifft das BMVg im Einvernehmen mit dem BMI.
(4) 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
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