Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 119 SVG
§ 119 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 1. 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. 1. 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1) 1 Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung in Verb. mit § 36 Absatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. 1. 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. 1. 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. 1. 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. 12. 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
- 1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent) vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6 vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2 vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8 - 2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1. 1. 2002 5 vor dem 1. 1. 2003 6 vor dem 1. 1. 2004 7
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service