Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120 SVG
§ 120 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1. 1 Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 BeamtVG sind anzuwenden. 2 Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG, des SVG sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. 9. 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
- 2. 1 § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 1. Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 2. Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 2 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt; § 55 ist in der am 1. 1. 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 4 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden.
- 3. Ab dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt.
(2) 1 Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. 12. 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 1. Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. 1. 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 2 Nummer 2 2. Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 2 § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. 3 § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden.
(3) 1 Ab dem Inkrafttreten der 1. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur 7. Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. 12. 2002 | Anpassungsfaktor |
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
(4) 1 In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der 8. Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. 3 Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 4 Er ist ab dem Inkrafttreten der 8. Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) 1 § 43 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung in Verb. mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG ist in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde. 2 § 43 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung in Verb. mit § 20 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG ist in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist. 3 § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 4 In den Fällen des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) 1 In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 Absatz 3 BeamtVG gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung. 2 In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 BeamtVG sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden.
(7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. 12. 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 EUR für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462 - 2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. 1. 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung in Verb. mit § 107b Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. 12. 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
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