Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131 SVG
§ 131 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 32 ist auf am 30. 6. 2020 vorhandene Soldatinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwendung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. 7. 2020
- 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder
- 2. bereits beendet war und die Soldatin oder der Soldat aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
- 3. bereits beendet war und die Soldatin oder der Soldat aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass
- a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. 6. 2020 zu verzinsen ist und
- b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. 1. 2022 gestellt werden kann. 2 Die Zeit einer vor dem 1. 7. 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. 7. 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) 1 Für am 30. 6. 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 2. Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. 2 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. 10. 1994 und dem 30. 6. 2020 anzuwendenden Fassung bzw. § 72 der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. 1. 2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 %. 3 Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. 4 Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 6 Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. 7 Anträge, die bis zum 31. 7. 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. 7. 2020 gestellt. 8 Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 9 Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 10 Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. 7. 2020 vorhandenen Soldatin im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand.
(3) 1 Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. 11. 1994 geltenden Fassung oder aufgrund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz in einer zwischen dem 1. 10. 1994 und dem 30. 6. 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. 3 Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1.
(4) 1 Für am 31. 8. 2020 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. 9. 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung ergibt. 3 Anträge, die innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. 9. 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. 9. 2020 gestellt. 4 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 5 Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht mehr anzuwenden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. 9. 2020 vorhandene Hinterbliebene.
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