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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 85 UmwG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Absatz 1 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.

(1)§ 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.

(2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.

(3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.


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