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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 109 UmwG, Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.


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