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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 250 UmwG, Nicht anzuwendende Vorschriften

Die §§ 207 bis § 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.


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