Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16a 5. VermBG
§ 16a 5. VermBG, Gleichstellung der Wertpapierinstitute
Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des WpIG den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des KAGB gleichgestellt.
§ 16a eingefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
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