Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138a WpHG
§ 138a WpHG, Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. 6. 2026 keine Anwendung.
§ 138a eingefügt durch G vom 27. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) (28. 12. 2024).
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