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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 532 ZPO, Rügen der Unzulässigkeit der Klage

1 Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und § 521 Absatz 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 2 Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.


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