Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 802i ZPO, Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1)1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2)1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(3)1 Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2 § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.