Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 BVV
§ 3 BVV, Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
(1) 1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt
- 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
- 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Nummer 2 geändert durch V vom 1. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 297) (1. 1. 2025).
Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) 1 Die nach § 28e Absatz 1 Satz 2 SGB IV als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
- 1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- 2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
Zu § 3 siehe RS 2024/02.
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