Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11a DEÜV
§ 11a DEÜV, Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
Arbeitsentgelt nach § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 SGB IV verwendet wird.
§ 11a geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).
Zu § 11a siehe RS 2009/01.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service