§ 1 SvEV, Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1)1 Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
- 1.einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG,
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1498).
- 2.sonstige Bezüge nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
- 3.Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG,
- 4.Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) stammen,
Nummer 4 neugefasst durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220).
- 4a.Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 und § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
Nummer 4a eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
- 5.Beträge nach § 10 EntgFG,
- 6.Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG,
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
- 7.in den Fällen des § 3 Absatz 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- 8.Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen,
Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 9.steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 ; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) stammen,
Nummer 9 geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl. I S. 2838) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
- 10.Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nummer 66 EStG steuerfrei sind,
- 11.steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
- 12.Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 EStG der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
Nummer 12 geändert durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
- 13.Sachprämien nach § 37a EStG,
Nummer 13 angefügt durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220).
- 14.Zuwendungen nach § 37b Absatz 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
Nummer 14 angefügt durch V vom 18. 11. 2008 (BGBl. I S. 2220), geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
- 15.vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
Nummer 15 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
- 16.steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen.
Nummer 16 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
2 Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
3 Die Summe der in Satz 1 Nummer 4a genannten Zuwendungen nach
§ 3 Nummer 56 und
§ 40b EStG, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, sind bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. 12. 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR.
4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach
§ 3 Nummer 56 und
§ 40b EStG dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 4 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
1 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2025: 322 EUR monatlich.
Zu § 1 siehe RS 1998/03, Ziff. II.1., RS 2018/04.