Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 KrTr-RL
§ 2 KrTr-RL, Verordnung
(1) 1 Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung sind
- 1. die Verordnungsvoraussetzungen dieser Richtlinie zu prüfen und
- 2. das erforderliche Transportmittel auszuwählen.
(2) 1 Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. 2 Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. 3 Ein Notfall liegt vor, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.
(3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist eine Verordnung nicht erforderlich.
(4) Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist ebenfalls keine Verordnung auszustellen, sondern die Patientin oder der Patient zur Klärung der An- und Abreise direkt an ihre oder seine Krankenkasse zu verweisen.
(5) 1 Die zur Verordnung erforderlichen Feststellungen sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. 2 Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 3 Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. 4 Dies setzt insbesondere voraus, dass
- 1. die oder der Versicherte und der Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung der oder des Versicherten der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt, unmittelbar persönlich bekannt sind und
- 2. die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt.
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