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BVerfG 20.11.2024 - 1 BvR 225/24
BVerfG 20.11.2024 - 1 BvR 225/24 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Dolmetscherinnen im Kontext der Neuregelung des Gerichtsdolmetscherwesens (Voraussetzungen für ein Berufen auf eine allgemeine Beeidigung gem § 189 Abs 2 GVG) - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität, zur Beschwerdebefugnis sowie zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Normen
Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 189 Abs 2 GVG vom 11.07.2022, StrVfModG, § 3 Abs 1 nF GDolmG, § 7 Abs 1 S 2 nF GDolmG, § 3 Abs 2 S 1 Halbs 2 nF GDolmG
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen Neuregelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gerichtsdolmetschergesetzes zu den Voraussetzungen einer Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin vor Gericht.
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1. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) wurde § 189 Abs. 2 GVG wie folgt neu gefasst:
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Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
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Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft (vgl. Art. 8 des Gesetzes Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 7. November 2022, BGBl I S. 1982). Dolmetscher können sich dann – anders als bisher – vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) berufen. Das GDolmG wurde im Zuge der Neuregelung von § 189 Abs. 2 GVG mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) geschaffen und nochmals geändert. Die hier einschlägigen Regelungen traten bereits am 1. Januar 2023 in Kraft (vgl. zuletzt Art. 8 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 7. November 2022, BGBl I S. 1982).
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Gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG wird seither auf Antrag als Gerichtsdolmetscher allgemein beeidigt, wer – neben anderen Voraussetzungen – über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt (Nr. 6 der Regelung). Über diese Fachkenntnisse verfügt gemäß § 3 Abs. 2 GDolmG, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich absolviert hat. Insbesondere das Erfordernis einer Dolmetscherprüfung bestand nach dem bisher für die Beschwerdeführerinnen maßgeblichen Landesrecht nicht.
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Die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz endet gemäß § 7 Abs. 1 GDolmG n.F. nach fünf Jahren, kann aber unter erleichterten Voraussetzungen auf Antrag verlängert werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG n.F.) und besteht gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Antrag fort. Das Führen der Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ ohne Berechtigung dazu ist bußgeldbewehrt.
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2. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen mit unterschiedlichen Qualifikationen. Teilweise haben sie ein sprach- oder kulturwissenschaftliches Studium, teilweise ein berufsbegleitendes Studium „Dolmetschen und Übersetzen für Gerichte und Behörden“ abgeschlossen oder eine Prüfung zur staatlich geprüften Übersetzerin abgelegt. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin zu 5), die in den USA einen Abschluss als graduierte Dolmetscherin und Übersetzerin für die Sprachkombination Englisch-Deutsch erwarb, legte keine der Beschwerdeführerinnen eine spezielle Dolmetscherprüfung ab. Alle Beschwerdeführerinnen arbeiten seit Jahren, manche auch seit Jahrzehnten, auch für die deutschen Gerichte. Sie dolmetschen jeweils unterschiedliche – und teilweise mehrere – Arbeitssprachen. Die meisten von ihnen erzielen aus dieser Tätigkeit zumindest die Hälfte ihrer jährlichen Einnahmen und beabsichtigen, ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2027 zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz fortzuführen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters stehen.
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Vier Beschwerdeführerinnen haben nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen unbefristete allgemeine Beeidigungen. Die Beschwerdeführerin zu 4) hatte demgegenüber – der landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen entsprechend – nur eine bis zum 5. September 2023 befristete Beeidigung inne. Sie beantragte im Sommer 2023 eine Verlängerung beziehungsweise Neuerteilung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin, was mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 abgelehnt wurde; sie erfülle die Prüfungserfordernisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GDolmG nicht. Auch die Beschwerdeführerin zu 5) hatte im Februar 2023 Antrag auf Neubeeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz gestellt. Nachdem ihr ausländischer Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt worden war, wurde auch ihr Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin mit Datum vom 30. August 2023 abgelehnt.
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3. Mit ihrer unmittelbar gegen das Gerichtsdolmetschergesetz in der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten Fassung und gegen die am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Neufassung des § 189 Abs. 2 GVG erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie seien durch die gesetzlichen Neuregelungen unmittelbar betroffen, weil die Pflichten nach dem Gerichtsdolmetschergesetz schon jetzt und ohne Vollzugsakt gälten. Der Verlust der bisherigen allgemeinen Beeidigung trete trotz der Übergangsregelung des § 189 Abs. 2 GVG n.F. durch bloßen Zeitablauf ein. Sie – die Beschwerdeführerinnen – müssten im Übrigen bereits jetzt nicht mehr zu korrigierende Dispositionen im Hinblick auf Qualifikationsnachweise und Prüfungserfordernisse treffen. § 189 Abs. 2 GVG n.F. entfalte deshalb eine seinem In-Kraft-Treten vorgelagerte Vorwirkung. Auch stehe der Grundsatz der Subsidiarität ihrer Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Von einer fachgerichtlichen Überprüfung sei keine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten.
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Die Regelungen griffen in ihre Berufsausausübungsfreiheit in einer Weise ein, die einer Berufswahlregelung gleichkomme. Das Gerichtsdolmetschergesetz n.F. sei formell verfassungswidrig und unverhältnismäßig, da für Bestandsdolmetscher Fortbildungspflichten ausreichend gewesen wären. Der Eingriff sei außerdem nicht angemessen: Sie seien hochqualifiziert und langjährig berufserfahren und müssten dennoch Prüfungen mit höchst zeitintensiver Vorbereitung durchführen, die sie parallel zur Berufsausübung nicht leisten könnten. Ihre wirtschaftliche Existenz – auch im Rentenalter – werde gefährdet. Die gemäß § 189 Abs. 1 GVG weiterhin vorgesehene ad-hoc Beeidigung ermögliche ihnen keine Behauptung am Markt.
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Die angegriffenen Neuregelungen verletzten sie außerdem in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere weil das Gerichtsdolmetschergesetz nicht alle bei Gericht tätigen Sprachmittler (insbesondere nicht Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher) erfasse.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben.
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a) Aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben sich besondere Zulässigkeitsanforderungen. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese beschränken sich nicht darauf, die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll auch erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 40 f.). Der Betroffene muss gegebenenfalls auch einen Vollzugsakt herbeiführen und gegen diesen vor den Fachgerichten vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, Rn. 5 f.). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 105>; 72, 39 44>).
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b) Dass die Verfassungsbeschwerde danach den Subsidiaritätsanforderungen genüge, ist nicht hinreichend dargelegt. Das Gerichtsdolmetschergesetz macht mit der allgemeinen Beeidigung einen Vollzugsakt zur Voraussetzung der Eigenschaft als gerichtlicher Dolmetscher; § 3 Abs. 1 GDolmG n.F. ermöglicht deren Neuvornahme, § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG n.F. eine Verlängerung der Beeidigung jeweils auf Antrag. Die Auslegung und Anwendung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für einen solchen Vollzugsakt und der für die Dolmetscherprüfung geltenden Prüfungsordnungen ist der Aufarbeitung und Überprüfung durch die Fachgerichte zugänglich. Schon die Frage, ob im Fall der bisher nach Landesrecht allgemein beeidigten Dolmetscher eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung i.S.v. § 7 Abs. 1 GDolmG n.F. oder eine Neuerteilung gemäß § 3 GDolmG n.F. zu beantragen ist und die dafür maßgeblichen Normen gegebenenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich sind, ist fachgerichtlich zu klären. Auch die tatsächlich für die Beschwerdeführerinnen von den angegriffenen Neuregelungen ausgehenden Belastungen sind bisher in vieler Hinsicht – etwa hinsichtlich des individuellen Vorbereitungsaufwandes für eine Dolmetscherprüfung unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Prüfungstiefe – unklar. Gleiches gilt für die Prüfungsinfrastruktur, die mit den Prüfungen einhergehenden Verwaltungsabläufe oder das Vorhandensein und die Kosten von Vorbereitungskursen.
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Die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 3) haben schon nicht vorgetragen, überhaupt einen Antrag zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung über eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz n.F. gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) haben eine solche Entscheidung zwar herbeigeführt, aber nicht dargelegt, den Rechtsweg dagegen beschritten, geschweige denn erschöpft zu haben. Auch zur Auslegung und Anwendung der fachrechtlichen Voraussetzungen einer Bewilligung sowie ihnen konkret entstehenden Belastungen haben die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
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c) Sie haben auch nicht dargelegt, dass die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs in ihrem Fall nicht zumutbar sei. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 387>; 60, 360 372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 157>; 65, 1 38>; 102, 197 208>). Unzumutbar ist außerdem zum Beispiel der Verstoß gegen Strafgesetze oder das Abwarten einer das Leben bedrohenden staatlichen Maßnahme (BVerfGE 77, 84 99 f.>; 81, 70 82 f.>; 115, 118 139>). Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen indes keine substantiierten Ausführungen gemacht. Sie haben weder plausibel dargelegt, welche konkreten Dispositionen sie jetzt schon treffen müssten, noch dass ihnen mit Blick auf die Übergangsfrist das Beschreiten des Rechtswegs mit den Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes nicht zumutbar sei.
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d) Schließlich führt die Behauptung einer formellen Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen nicht zur Unanwendbarkeit des Subsidiaritätsgrundsatzes, wie die Beschwerdeführerinnen offenbar meinen. Vielmehr ist ein formell fehlerfreies Gesetz Voraussetzung für einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Grundrechtseingriff. Es kann sich aber nur derjenige auf eine formwidrige Gesetzgebung berufen, der selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist (vgl. BVerfGE 116, 24 58 f.>).
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2. Aus den genannten Gründen fehlt es jedoch auch an hinreichendem Vortrag zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen. Sie haben nicht dargelegt, gerade durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften und nicht durch den mit einem Antrag herbeizuführenden behördlichen Vollzugsakt, auf den es in der Sache ankommt, in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu sein (vgl. zu den Voraussetzungen unmittelbarer Betroffenheit BVerfGE 1, 97 102 f.>; 125, 39 75 f.>; 126, 112 133>; stRspr). Auch wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen schon jetzt von der angegriffenen Vorschrift betroffen sind (vgl. zu den Voraussetzungen gegenwärtiger Betroffenheit BVerfGE 97, 157 164>; 102, 197 207>; 119, 181 212>).
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3. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit wegen unverhältnismäßiger neuer Berufszugangsregelungen etwa in Form neu eingeführter Prüfungen ist zwar angesichts jahrelanger Berufstätigkeit denkbar. Sie hängt aber von den genauen Antragserfordernissen für eine Beeidigung und gegebenenfalls von den genauen Inhalten einer Dolmetscherprüfung beziehungsweise den Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung, von den Bewertungsmaßstäben und den vorhandenen Rahmenbedingungen sowie von dem tatsächlichen Vorbereitungsaufwand für eine Dolmetscherprüfung ab. Hierzu fehlt wie ausgeführt eine substantiierte Auseinandersetzung.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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