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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3. RS 2024/07
Ziff. I.3. RS 2024/07, Besondere Belange von Pflegepersonen
Nach § 23 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz SGB V hat die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie über die geeignete Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI zu berücksichtigen. Demzufolge ist insbesondere ein Wunsch der Pflegeperson nach Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person in dieselbe Einrichtung bei der Leistungsentscheidung und Einrichtungsauswahl zu berücksichtigen, sofern keine medizinische Kontraindikation vorliegt. In Bezug auf die Auswahl der Einrichtung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Anspruch für Pflegepersonen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V nicht nur in einer Vorsorgeeinrichtung nach § 111 SGB V, sondern auch in einer Vorsorgeeinrichtung verwirklicht werden kann, mit der ein Vertrag nach § 111a SGB V besteht.
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