Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.2. RS 2024/07
Ziff. III.2. RS 2024/07, Allgemeines
(1) Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz — PpSG) vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394) wurde zur Stärkung der Belange pflegender Angehöriger § 40 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V geändert. Damit wurde für pflegende Angehörige bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V der Grundsatz ambulant vor stationär außer Kraft gesetzt. Pflegende Angehörige haben somit einen erleichterten Zugang zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Zugleich haben pflegende Angehörige bei einer stationären Rehabilitation auch Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Personen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Soll die pflegebedürftige Person in einer anderen als in der Einrichtung des pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person deren Versorgung auf Wunsch des pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person. Durch das PUEG wurden diese Regelungen im Grundsatz beibehalten und in § 40 SGB V in einen neuen Absatz 3a überführt. In diesem Kontext wurde der Begriff der pflegenden Angehörigen durch den Begriff der "Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI" ersetzt.
(2) Im Rahmen des PUEG wurden darüber hinaus im Bereich der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. 7. 2024 neue Leistungsansprüche u. a. für pflegebedürftige Personen geschaffen, die während der Inanspruchnahme von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrer Pflegeperson in derselben stationären Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen werden (siehe § 42a SGB XI). Sind die Voraussetzungen nach § 42a SGB XI erfüllt, hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse nach § 42a Absatz 3 SGB XI auf die Übernahme der durch die Mitaufnahme anfallenden Aufwendungen. In diesem Kontext wurde die Leistungsverpflichtung der Rentenversicherungsträger in Bezug auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insoweit erweitert, dass sie nunmehr nach § 13 Absatz 1 SGB VI bei ihrer Entscheidung über Rehabilitationsanträge die besonderen Belange von Pflegepersonen zu berücksichtigen haben.
(3) Die erweiterten Leistungsansprüche nach § 42a SGB XI bestehen nach der expliziten Regelung des § 42a Absatz 1 Satz 2 SGB XI jedoch nicht, wenn die Krankenkasse der zuständige Rehabilitationsträger ist. Insoweit bleibt es bei der Systematik, dass die Krankenkasse auch für die Versorgung der mitaufgenommenen pflegebedürftigen Person in derselben Rehabilitationseinrichtung zuständig ist.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service