Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.6. RS 2024/07
Ziff. III.6. RS 2024/07, Koordination der Versorgung der pflegebedürftigen Personen in anderen Einrichtungen (§ 40 Absatz 3a Satz 2 SGB V)
(1) Soll die pflegebedürftige Person in einer anderen als in der Einrichtung der Pflegeperson aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person deren Versorgung auf Wunsch der Pflegeperson und mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person durch Leistungen der Krankenkasse. Soweit es sich bei der anderen Einrichtung um eine nahegelegene stationäre Pflegeeinrichtung handelt, wird bzgl. der weiteren Prozessschritte des Antragsverfahrens und der Ansprüche der pflegebedürftigen Person gegen die zuständige Pflegekasse auf die "Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen über die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 42a Absatz 7 SGB XI vom 3. 7. 2024" sowie auf die Verwaltungsvereinbarung verwiesen, die der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 42a Absatz 7 Satz 4 SGB XI geschlossen hat. Analog zu dem in der Anlage dieser Verwaltungsvereinbarung dargestellten Antragsvordruck der Deutschen Rentenversicherung G 0111 wird die Verwendung der in Anlage 2 beigefügten Mustereinwilligungserklärung empfohlen.
(2) Soweit die pflegebedürftige Person während der Rehabilitationsleistung der Pflegeperson in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden soll und Leistungen nach § 42 SGB XI in Anspruch nehmen will (ein weitergehender Leistungsanspruch nach § 42a SGB XI besteht insoweit nicht), koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person deren Versorgung auf Wunsch der Pflegeperson und mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person (§ 40 Absatz 3a Satz 2 SGB V). Da die Koordination der Versorgung die Einwilligung der pflegebedürftigen Person erfordert, wird empfohlen, für die Einwilligung eine Einwilligungserklärung entsprechend der Anlage 3 zu diesem Rundschreiben zu verwenden. Die Krankenkasse sollte zunächst mit der Rehabilitationseinrichtung die Aufnahme für die Pflegeperson klären und der Pflegekasse dann mitteilen, dass die Pflegeperson einen Unterstützungsbedarf bei der Organisation der Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person für die Dauer der Rehabilitationsleistung hat. Die zuständige Pflegekasse stimmt mit der pflegebedürftigen Person — ggf. unter Einbeziehung der Pflegeperson — ab, in welcher Kurzzeitpflegeeinrichtung die Versorgung erfolgen soll. Die Pflegekasse informiert die pflegebedürftige Person ferner über ihre Leistungsansprüche für die Versorgung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung und über die von ihr zu tragenden Kostenanteile.
(3) Die Krankenkasse informiert die Pflegeperson, dass sie ihr etwaige Verlegungen der Aufnahmetermine unverzüglich mitteilen soll. Sofern die Pflegeperson in diesen Fällen eine weitere Unterstützung bzgl. der Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person benötigt, unterrichtet die Krankenkasse die Pflegekasse erneut. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftige Person bei der erforderlichen Anpassung. Dies gilt entsprechend, wenn die Rehabilitationsleistungen verlängert werden und die Kurzzeitpflege für die pflegebedürftige Person dadurch zeitlich angepasst werden muss.
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