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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.2. RS 2024/07
Ziff. V.2. RS 2024/07, Allgemeines
(1) Die Übernahme von Fahr- und Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation richtet sich gemäß § 60 Absatz 5 SGB V nach § 73 Absatz 1 bis 3 SGB IX. § 73 Absatz 1 Satz 2 SGB IX sieht die Übernahme der Reisekosten für eine Begleitperson vor, wenn diese wegen der Behinderung des Rehabilitanden erforderlich ist. Die Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person in der Rehabilitationseinrichtung erfolgt aber nicht, weil dies aufgrund der Behinderung des Rehabilitanden erforderlich ist, um die Rehabilitation durchzuführen. Vielmehr wird die pflegebedürftige Person zur eigenen Versorgung und Pflege in die Rehabilitationseinrichtung aufgenommen.
(2) Mit einer Änderung in § 60 Absatz 5 Satz 2 und 3 SGB V durch das Hebammenreformgesetz vom 22. 11. 2019 und Anpassung durch das PUEG vom 19. 6. 2023, die in der Gesetzesbegründung als rein redaktionell deklariert wurde, wurde geregelt, dass die Krankenkassen bei einer medizinischen Rehabilitation für Pflegepersonen auch die für die pflegebedürftigen Personen erforderlichen Reisekosten entsprechend § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX übernehmen. Durch die Bezugnahme in § 60 Absatz 5 Satz 2 SGB V auf die Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 SGB V gilt dieser Anspruch sowohl in den Fallgestaltungen, in denen die pflegebedürftigen Personen in derselben Rehabilitationseinrichtung wie die Pflegepersonen versorgt werden als auch bei Versorgung in einer anderen Einrichtung. Für beide Fallkonstellationen umfasst nach dem Gesetzeswortlaut der für die Pflegeperson bestehende Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX auch die entsprechenden Reisekosten für die pflegebedürftige Person.
(3) Ausweislich der Begründung zum Hebammenreformgesetz sollte dies sicherstellen, dass in beiden Konstellationen auch derselbe Leistungsanspruch hinsichtlich dieser Kosten besteht. Seit dem Inkrafttreten des PUEG wirft dies in Bezug auf die Fallkonstellationen der Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer anderen Einrichtung als die Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson die Frage nach der Leistungsabgrenzung zwischen SGB V und SGB XI auf, da ein Anspruch auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI, der nach § 42a Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB XI auch Ansprüche auf Erstattung von Fahr- und Gepäcktransportkosten umfasst, nur in den Fällen des § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V (Versorgung in derselben Einrichtung) ausgeschlossen ist. Bei Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer anderen Einrichtung bestehen demnach Ansprüche auf Reisekostenerstattung sowohl aus § 60 Absatz 5 Satz 2 SGB V als auch aus § 42a SGB XI ohne gesetzliche Regelungskonkurrenz. Da es sich bei Fahr- bzw. Reisekostenerstattungen um Nebenleistungen zur Hauptleistung handelt, ist die fehlende gesetzliche Regelungskonkurrenz im Rahmen der Rechtsauslegung in der Weise auszufüllen, dass Reisekosten zulasten der Krankenkasse in Fällen des § 60 Absatz 5 Satz 2 SGB V geleistet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V erforderlich ist. In Fällen des § 40 Absatz 3a Satz 2 SGB V, in denen ein Anspruch auf Leistungen nach § 42a SGB XI besteht, sollte hingegen auf den Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten nach § 42a Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB XI verwiesen werden.
(4) Erfolgt die Versorgung der pflegebedürftigen Person im Rahmen der Leistung der Kurzzeitpflege, werden die Reisekosten der pflegebedürftigen Person nach § 60 Absatz 5 Satz 3 SGB V zunächst von der Krankenkasse der Pflegeperson übernommen, diese sind jedoch von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu erstatten. Die gegenüber der Krankenkasse durch die Pflegekasse zu erstattenden Reisekosten werden nicht auf den Leistungshöchstbetrag nach § 42 SGB XI angerechnet. Für den Erstattungsanspruch der zuständigen Krankenkasse ist maßgeblich, dass zu Beginn der Rehabilitation der Pflegeperson bzw. des Aufenthaltes der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht. Unerheblich ist, ob dieser ggf. im Laufe des Aufenthaltes und damit vor Ablauf der Rehabilitation der Pflegeperson ausgeschöpft ist. Kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten besteht hingegen, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bereits zum Beginn der Rehabilitation der Pflegeperson und der damit verbundenen Unterbringung der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist und daher kein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht.
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