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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2024/08
§ 37 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2024/08, Allgemeines
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit und beträgt je Kalendermonat
- - 347 EUR im Pflegegrad 2,
- - 599 EUR im Pflegegrad 3,
- - 800 EUR im Pflegegrad 4 und
- - 990 EUR im Pflegegrad 5.
In Anlehnung an das BSG-Urteil vom 25. 10. 1994 — 3/1 RK 51/93 — wird das Pflegegeld monatlich im Voraus gezahlt.
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