Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.1. RS 2024/08
§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.1. RS 2024/08, Allgemeines
(1) Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
(2) Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.
Beispiel 1:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 ab 21. 5.:
Pflegegeld für Mai = 800 EUR x 11 : 30 = 293,33 EUR
Beispiel 2:
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 ab 31. 1.:
Pflegegeld ist für den 31. 1. zu zahlen (347 EUR x 1 : 30) = 11,57 EUR
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service