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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08
§ 38 SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Leistungshöhe
(1) Wie auch bei der Geldleistung nach § 37 Absatz 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI) kann bei der Kombinationsleistung der bisher gewährte Anteil der Geldleistung während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Maßnahme in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 107 Absatz 2 SGB V oder des Leistungsbezugs nach § 37 Absatz 1 SGB V für die Dauer von bis zu 4 Wochen beansprucht werden.
Wird die Kombinationsleistung in stets schwankender Höhe erbracht, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.
Beispiel 1:
Pflegegrad 2; Verhältnis Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 7. 4. bis 13. 5.
Sachleistung April | = 250 EUR |
Sachleistung Mai | = 570 EUR |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat April | |
Sachleistungsanteil (250 EUR von 796 EUR) | = 31,40 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 68,60 v. H. |
Die anteilige Geldleistung ist in Höhe von 68,60 v. H. des für den ganzen Monat zustehenden Geldbetrages (68,60 v. H. von 347 EUR) für den April in Höhe von 234,04 EUR zu zahlen.
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai
Sachleistungsanteil (570 EUR von 796 EUR) | = 71,60 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 28,39 v. H. |
Ergebnis:
Da bei vollstationärer Krankenhausbehandlung die anteilige Geldleistung nur für 4 Wochen (28 Tage) weiter gewährt werden kann, besteht Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Geldleistung vom 1. 5. bis 4. 5. und nach Ablauf der vollstationären Krankenhausbehandlung vom 13. 5. bis 31. 5. für insgesamt 23 Tage in Höhe von 75,52 EUR (28,39 v. H. von 347 EUR = 98,51 EUR x 23 : 30).
(2) Pflegebedürftige Personen in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI haben einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 Absatz 1 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Beispiel 2:
Pflegegrad 3 seit 1. 2.
Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen | = 16 Tage |
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI | = 236 EUR |
Ergebnis:
Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 319,47 EUR (599 EUR x 16 : 30) gezahlt werden.
(3) Sind innerhalb eines Kalendermonats keine Pflegesachleistungen erbracht worden, weil z. B. die pflegebedürftige Person für den ganzen Kalendermonat vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, so besteht hier ein Anspruch auf Pflegegeld unter Berücksichtigung von § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI.
Beispiel 3:
Pflegegrad 4 Verhältnis; Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden.
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 1. 4. bis 2. 5.
Im April sind keine Sachleistungen angefallen.
Verhältnis im April
Sachleistung | 0 v. H. |
Geldleistung | 100 v. H. |
Ergebnis:
Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 28. 4. Für die Zeit vom 1. 4. bis 28. 4. (28 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 746,67 EUR (800 EUR x 28 : 30) ausgezahlt.
Der Anspruch auf häusliche Pflege ruht, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB V entsprechen grundsätzlich den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe zur Haushaltsführung nach dem SGB XI. D. h., sofern kein Anspruch auf adäquate Leistungen der häuslichen Krankenpflege besteht (z. B. weil im Haushalt lebende Angehörige einen Teil der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen und insoweit der Ausschluss nach § 37 Absatz 3 SGB V greift) kommt die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes in Betracht. Für die Ermittlung des anteiligen Pflegegeldes nach § 38 SGB XI sind die von der ambulanten Pflegeeinrichtung abgerechnete Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 SGB V mit dem Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Absatz 3 SGB XI ins Verhältnis zu setzen.
Beispiel 4:
Verhältnis von Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden.
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 3. 3. bis 14. 5.
Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3 besteht ab dem 3. 3.
Häusliche Krankenpflege (§ 37 Absatz 1 SGB V) wird vom 14. 5. bis 5. 6. erbracht. Für den Zeitraum vom 14. 5. bis 31. 5. sind für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt Kosten in Höhe von 550 EUR angefallen und von der Krankenkasse übernommen worden.
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai
in Anspruch genommene Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung | = 550 EUR |
Sachleistungsanteil (550 EUR von 1 497 EUR) | = 36,74 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 63,26 v. H. |
Ergebnis:
Für die Zeit vom 14. 5. bis 31. 5. besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes in Höhe von 227,36 EUR (63,26 v. H. von 599 EUR = 378,93 EUR x 18 : 30).
Wird mit dem für den Kalendermonat tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrag der Höchstbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI ausgeschöpft, so kann eine anteilige Geldleistung für diesen Monat nicht gezahlt werden (zum Höchstbetrag der Pflegesachleistung vgl. Ziffer 5 zu § 36 SGB XI).
Beispiel 5:
Pflegegrad 4; Verhältnis Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 15. 3. bis 31. 3.
Sachleistung März | = 1 859 EUR |
Sachleistungsanteil (1 859 EUR von 1 859 EUR) | = 100 v. H. |
Ergebnis:
Da der Höchstbetrag der Pflegesachleistung zu 100 v. H. ausgeschöpft wird, kann keine anteilige Geldleistung gezahlt werden.
(4) Die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2.1 zu § 34 SGB XI), soweit Pflegegeld nach § 44 Absatz 2 SGB VII von der Unfallversicherung gewährt wird, und zwar in der Höhe dieser Leistung. Für pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2023 die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG erhalten haben und aufgrund ihres Wahlrechts nach § 152 SGB XIV ab dem 1. 1. 2024 einen Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV erhalten, findet die Ruhensvorschrift des § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI keine Anwendung. Sofern sie zu dem Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beziehen, finden in diesem Fall die Regelungen der §§ 71 ff. SGB XIV Anwendung mit der Folge, dass die Pflegekasse die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XIV im Rahmen des Auftragsgeschäfts erbringt und die Kosten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 80 SGB XIV vom Träger der Sozialen Entschädigung erstattet bekommt. Der Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV wird vom Träger der Sozialen Entschädigung um den Betrag gemindert, der der Pflegezulage im Dezember 2023 entsprach
(5) Bei der Kombinationsleistung wird der Anteil der Geldleistung bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (vgl. Ziffer 2.3 zu § 37 SGB XI).
Für pflegebedürftige Personen, die eine feste Quote für die Kombinationsleistung gewählt haben, gilt diese Quote auch weiterhin für den Sterbemonat, sodass der Anteil der Geldleistung bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird.
Hat sich die pflegebedürftige Person jedoch nicht auf eine feste Quote für die Kombinationsleistung festgelegt, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Höchstbetrag der Sachleistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung im Sterbemonat maßgebend.
Beispiel 6:
Pflegegrad 2; Verhältnis Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden
Tod der pflegebedürftigen Person am 18. 3.
Sachleistung März | = 380 EUR |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat März | |
Sachleistungsanteil (380 EUR von 796 EUR) | = 47,73 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 52,27 v. H. |
Ergebnis:
Für den Sterbemonat ist die anteilige Geldleistung in Höhe von 181,38 EUR (52,27 v. H. von 347 EUR) zu zahlen.
Sind im Sterbemonat keine Sachleistungen in Anspruch genommen worden, so besteht ein Anspruch auf Pflegegeld.
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